| Satzung
Verein zur Förderung der tänzerischen Berufsausbildung in Hessen
e.V.
§ 1 Name,
Sitz
Der verein führt den Namen „Verein zur Förderung der tänzerischen
Berufsausbildung
in Hessen e.V.“. Er ist in das Vereinsregister eingetragen. Der
Verein hat seinen Sitz in Darmstadt. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“
der Abgabenordnung. Zeck des Vereins ist die Förderung begabter,
sich in der Ausbildung befindender Tänzer und Tänzerinnen an
einer Staatlichen Hochschule für Bühnentanz in Hessen. Der Satzungszweck
wird insbesondere durch Verbesserung von Einrichtungen der Hochschule,
durch Vergabe von Stipendien für begabte Studierende und durch Zuwendungen
für öffentliche Aufführungen und Öffentlichkeitsarbeit
der Hochschule verwirklicht.
2. Der Verein
ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
3. Mittel des
Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln
des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins
fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
4. Bei Auflösung
oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines Zweckes, fällt
das Vermögen des Vereins an das Kulturamt der Stadt Frankfurt, das
es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke,
insbesondere für die Ballettabteilung der Hochschule für Musik
und Darstellende Kunst zu verwenden hat.
§ 3 Erwerb
der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person
werden. Voraussetzung für den Erwerb ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag,
der an den Vorstand gerichtet werden soll. Über die Aufnahme entscheidet
der Vorstand.
§ 4 Austritt
von Mitgliedern
Ein Mitglied kann jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber
einem Mitglied des Vorstandes aus dem Verein austreten.
§ 5 Ausschluss
von Mitgliedern
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft
in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Über den Ausschluss
beschließt die Mitgliederversammlung, wobei eine Mehrheit von drei
Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich ist.
§ 6 Mitgliederbeitrag
Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
§ 7 Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertretenden Vorsitzenden,
dem Schriftführer und dem Schatzmeister. Der Vorstand wird von der
Mitgliederversammlung für die Dauer eines Jahres gewählt; bleibt
jedoch auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Je zwei
Mitglieder des Vorstandes können gemeinschaftlich den Verein vertreten.
Im übrigen gibt der Vorstand sich mit Zustimmung der Mitgliederversammlung
eine Geschäftsordnung, die auch die Vertretungsbefugnisse der einzelnen
Mitglieder des Vorstandes regelt.
§ 8 Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dies
im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn die Einberufung einer
derartigen Versammlung von einem Fünftel der Mitglieder schriftlich
vom Vorstand verlangt wird; dabei sollen die Gründe angegeben werden.
§ 9 Einberufung
von Mitgliederversammlungen
Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung
vom Stellvertretenden Vorsitzenden durch einfachen Brief einberufen. Dabei
ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen. Die Einberufungsfrist
beträgt zwei Wochen.
§ 10 Ablauf
von Mitgliederversammlungen
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung
vom Stellvertretenden Vorsitzenden geleitet; ist auch dieser verhindert,
wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter.
Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte
Tagesordnung geändert und ergänzt werden. Über die Annahme
von Beschlussanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung mit der
Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten
als ungültige Stimmen. Zum Ausschluss von Mitgliedern und zu Satzungsänderungen
ist eine Mehrheit von drei Viertel, zu Änderungen des Vereinszwecks
und zur Auflösung des Vereins eine solche von neun Zehntel der abgegebenen
gültigen Stimmen erforderlich. Der Mitgliederbeitrag wird von der
Mitgliederversammlung festgesetzt.
Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handaufheben; wenn ein
Drittel der anwesenden Mitglieder dies verlangt, muss schriftlich abgestimmt
werden.
§ 11 Protokollierung
von Beschlüssen
Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung
sowie des Abstimmungsergebnisses in einer Niederschrift festzuhalten;
die Niederschrift ist von dem Schriftführer zu unterschreiben.
Darmstadt,
13. Juni 1982
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