Satzung
Verein zur Förderung der tänzerischen Berufsausbildung in Hessen e.V.

 

§ 1 Name, Sitz
Der verein führt den Namen „Verein zur Förderung der tänzerischen Berufsausbildung
in Hessen e.V.“. Er ist in das Vereinsregister eingetragen. Der Verein hat seinen Sitz in Darmstadt. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zeck des Vereins ist die Förderung begabter, sich in der Ausbildung befindender Tänzer und Tänzerinnen an einer Staatlichen Hochschule für Bühnentanz in Hessen. Der Satzungszweck wird insbesondere durch Verbesserung von Einrichtungen der Hochschule, durch Vergabe von Stipendien für begabte Studierende und durch Zuwendungen für öffentliche Aufführungen und Öffentlichkeitsarbeit der Hochschule verwirklicht.

2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

4. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines Zweckes, fällt das Vermögen des Vereins an das Kulturamt der Stadt Frankfurt, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere für die Ballettabteilung der Hochschule für Musik und Darstellende Kunst zu verwenden hat.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Voraussetzung für den Erwerb ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand gerichtet werden soll. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

§ 4 Austritt von Mitgliedern
Ein Mitglied kann jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes aus dem Verein austreten.

§ 5 Ausschluss von Mitgliedern
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung, wobei eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich ist.

§ 6 Mitgliederbeitrag
Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

§ 7 Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Schatzmeister. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer eines Jahres gewählt; bleibt jedoch auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Je zwei Mitglieder des Vorstandes können gemeinschaftlich den Verein vertreten.
Im übrigen gibt der Vorstand sich mit Zustimmung der Mitgliederversammlung eine Geschäftsordnung, die auch die Vertretungsbefugnisse der einzelnen Mitglieder des Vorstandes regelt.

§ 8 Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung von einem Fünftel der Mitglieder schriftlich vom Vorstand verlangt wird; dabei sollen die Gründe angegeben werden.

§ 9 Einberufung von Mitgliederversammlungen
Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertretenden Vorsitzenden durch einfachen Brief einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen. Die Einberufungsfrist beträgt zwei Wochen.

§ 10 Ablauf von Mitgliederversammlungen
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertretenden Vorsitzenden geleitet; ist auch dieser verhindert, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter.
Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung geändert und ergänzt werden. Über die Annahme von Beschlussanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zum Ausschluss von Mitgliedern und zu Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von drei Viertel, zu Änderungen des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins eine solche von neun Zehntel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Der Mitgliederbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handaufheben; wenn ein Drittel der anwesenden Mitglieder dies verlangt, muss schriftlich abgestimmt werden.

§ 11 Protokollierung von Beschlüssen
Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses in einer Niederschrift festzuhalten; die Niederschrift ist von dem Schriftführer zu unterschreiben.

Darmstadt, 13. Juni 1982